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Streit

Mein Kind hat ein Abo abgeschlossen — bin ich in der Schweiz daran gebunden?

Von Erstveröffentlicht: 19. August 2026Zuletzt fachlich geprüft: 19. August 2026Gültigkeit: CH

Kurz beantwortet

Nicht ohne Weiteres. Urteilsfähige Minderjährige können sich nach ZGB grundsätzlich nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung verpflichten; ohne Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam und wird durch Verweigerung der Genehmigung hinfällig. Ausgenommen ist, was aus eigenem Taschengeld bezahlt wurde.

Die Ausgangslage nach Schweizer Recht

Minderjährige unter elterlicher Sorge sind in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt. Ein urteilsfähiges Kind kann sich grundsätzlich nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung verpflichten. Fehlt die Zustimmung, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, entfällt er. Es gibt Ausnahmen: Was aus eigenem Vermögen oder Arbeitsverdienst bezahlt wird, das dem Kind zur freien Verfügung überlassen wurde, kann wirksam sein. Ein laufendes Abo mit monatlicher Belastung über eine elterliche Karte fällt aber typischerweise nicht darunter.

Was das praktisch bedeutet

Sie kündigen nicht — Sie **verweigern die Genehmigung**. Der Unterschied ist derselbe wie beim Widerspruch gegen eine unberechtigte Forderung: Eine Kündigung setzt einen wirksamen Vertrag voraus. Schreiben Sie sinngemäss: „Der Vertrag wurde von unserer minderjährigen Tochter beziehungsweise unserem minderjährigen Sohn ohne unsere Zustimmung geschlossen. Wir verweigern die Genehmigung. Ein wirksamer Vertrag ist damit nicht zustande gekommen." Fügen Sie an: Datum des Abschlusses, Kontoangaben, und die Aufforderung, bereits belastete Beträge zurückzuerstatten.

In-App-Käufe und Abos über App Stores

Hier liegt der häufigste Fall. Die Plattformen haben eigene Erstattungsverfahren, die unabhängig von der Rechtslage funktionieren und oft schneller zum Ziel führen als eine rechtliche Auseinandersetzung. Bei Apple über die Problemmeldung zum Kauf, bei Google Play über die Rückerstattungsanfrage. Fristen sind kurz — melden Sie den Vorgang, sobald Sie ihn bemerken. Danach: Familienfreigabe einrichten, sodass Käufe eine Bestätigung erfordern, und gespeicherte Zahlungsmittel prüfen.

Wenn der Anbieter nicht reagiert

Bleiben Sie bei der Formulierung. Wer stattdessen kündigt, hat damit ein Argument aus der Hand gegeben. Bei fortgesetzter Belastung per LSV steht der Widerspruch über die Bank offen; die Belastungsermächtigung sollte zusätzlich widerrufen werden. Beratung bieten die Stiftung für Konsumentenschutz und kantonale Stellen. In diesem Bereich lohnt sich ein Anruf früh, weil die richtige Formulierung im ersten Schreiben den Verlauf bestimmt.

Vorbeugen

Zahlungsmittel nicht dauerhaft im Kinderkonto hinterlegen. Familienfreigabe mit Kaufbestätigung aktivieren. Und einmal jährlich die Abo-Liste des Kinderkontos ansehen — dort stehen auch Testphasen, die in ein zahlungspflichtiges Abo übergegangen sind.

Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.

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